Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/4a#abs-1 (1) Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/4a#abs-2 (2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, müssen die Unterlagen auch enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/4a#abs-3 (3) Für Anlagen, auf die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen anzuwenden ist, müssen die Unterlagen über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/4a#abs-4 (4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten:
Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, die Anforderungen der Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in den Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Die Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 973, 3756)
BGBl. 2013 I S. 973
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
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14.08.2003 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2003 I S. 1614
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3379)
BGBl. 2001 I S. 3379
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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23.02.1999 Ausfertigung
§ 4a umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (BGBl. I 186)
BGBl. 1999 I S. 186
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.